Berechnen Sie Ihre Belastungsgrenze!
Eigenanteil (Belastungsgrenze) Zuzahlungen 2020 bis 2023
Ein Service der Mohren-Apotheke Halle
Keine Gewähr für die Richtigkeit der Ergebnisse
Leistungen Zuzahlung Belastungsgrenze
Zuzahlungen werden für folgende Leistungen berücksichtigt:
- Arzneimittel und Verbandmittel
- Heilmittel (z.B. Massagen, Krankengymnastik)
- Hilfsmittel
- Häusliche Krankenpflege
- Haushaltshilfe
- Soziotherapie
- Fahrkosten
- Stationäre Behandlung im Krankenhaus
- Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen
Zuzahlung Kinder und Jugendliche
Kinder und Jugendliche sind vollständig befreit
Kinder unter 18 Jahren sind von allen Arzneimittel-Zuzahlungen befreit. Für Kinder unter 12 Jahren und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gilt außerdem, dass grundsätzlich alle Arzneimittel erstattungsfähig sind. In der Regel werden also auch nicht rezeptpflichtige Medikamente von der Kasse bezahlt. Traditionell angewendete milde Arzneimittel ohne Indikationsbezug werden wegen Unwirtschaftlichkeit nur in begründeten Ausnahmefällen erstattet.
Alle Erwachsenen gesetzlich Krankenversicherten müssen während des Kalenderjahres bis zu ihrer persönlichen Belastungsgrenze Zuzahlungen leisten. Die Zuzahlungs-Grenze beträgt 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen einer Familie zum Lebensunterhalt. Chronisch Kranke, die wegen einer schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, haben eine Belastungsgrenze von nur 1%.
Mit unserem Rechner können Sie online sofort berechnen, wie hoch ihre persönliche Belastungsgrenze ist. Übersteigt die Summe der Zuzahlungen wie Rezeptgebühren, Krankenfahrten etc. die Belastungsgrenze für das gesamte Jahr, dann können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Erstattung der Zuzahlungen beantragen, die über die Belastungsgrenze hinaus gehen.
Im Bedarfsfall ist es von Vorteil, den Betrag der Belastungsgrenze rechtzeitig zum Jahresende an die Krankenkasse zu zahlen. Dann werden Sie für das folgende Jahr befreit. Sie brauchen dann das ganze Jahr keine Belege mehr zu sammeln !
Hinweis:
Die Befreiung gilt für alle Angehörigen des gemeinsamen Haushalts.